Niederschlagswasser
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
da es vermehrt zu Fragen zum Thema Niederschlagswassergebühr kommt, möchten wir Ihnen nachfolgend die wichtigsten Fakten zur rechtlichen Grundlage und zur Umsetzung im Gemeindegebiet der Vogtei zusammenfassen.
In Thüringen werden Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren auf Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in Verbindung mit der ortsspezifischen Abwassergebührensatzung getrennt erhoben. Die Trennung ist seit 2011 durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und deren Umsetzung in Thüringen zwingend, sofern die Kosten für die Niederschlagswasserableitung nicht nur geringfügig sind.
Rechtsgrundlagen im Überblick
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG):
- Ermächtigt Kommunen und Zweckverbände, für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (hier: Abwasserbeseitigung) Gebühren per Satzung zu erheben.
- Abwassergebührensatzung der jeweiligen Kommune / des Zweckverbands:
Legt konkret fest, dass zwei Teilgebühren erhoben werden – eine für Schmutzwasser und eine für Niederschlagswasser – und regelt die Bemessungsgrundlagen (Frischwassermaßstab vs. versiegelte Fläche mit Abflussbeiwert).
Warum getrennt?
Die getrennte Erhebung folgt der gebührenrechtlichen Anforderung der Kostenäquivalenz und Verteilungsgerechtigkeit:
Schmutzwasser wird typischerweise nach der bezogenen Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) bemessen.
Niederschlagswasser wird nach der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen, bebauten/befestigten Fläche unter Berücksichtigung eines Abflussbeiwerts (Versiegelungsgrad) berechnet.
Eine einheitliche Gebühr (nur Frischwassermaßstab) ist nur zulässig, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserableitung geringfügig ist (≤ 12% der Gesamtkosten der Entwässerung)
Umsetzung im Gemeindegebiet Vogtei
Die Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung an den Gesamtkosten der Abwasserentsorgung liegen im Gebiet der Gemeindewerke Vogtei mittlerweile deutlich über 12%. Deshalb sind die Gemeindewerke Vogtei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, die bisherigen einheitlichen Abwasserbeseitigungsgebühren zu trennen und für die Niederschlagswasserentsorgung gesonderte Gebühren zu erheben. Die Einführung dieser getrennten Gebühren ist im Gemeindegebiet seit dem 01.01.2014 wirksam.
Die Höhe der Niederschlagswassergebühr hängt nicht von der tatsächlich im Jahr gefallenen Regenmenge ab. In der Gebührenkalkulation wird ein langjähriger Bemessungswert zugrunde gelegt; daher spielt es für die Gebühr keine Rolle, ob es in einem Jahr besonders viel oder wenig regnet.
Begriffserklärung
Wasser, welches auf Grundstücken durch den Niederschlag von Regen, Schnee, Tau, Reif etc. anfällt, gelangt als Niederschlagswasser (NSW) teilweise in die öffentliche Kanalisation. Durch das Thüringer Wassergesetz sind die Gemeindewerke Vogtei auch zur Entsorgung dieses Wassers verpflichtet. Wo es möglich ist, kann natürlich Niederschlagswasser auf Grundstücken versickert oder in Oberflächengewässer eingeleitet werden.
Warum fallen hierfür Gebühren an
Seit Januar 2014 wird von den Gemeindewerken eine separate Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser erhoben
Die Gebühren für diese Einleitung des NSW dienen dem Unterhalt des Kanalsystems und werden nach Umfang und Art der versiegelten Fläche ermittelt.
Ausgangspunkt der Gebührenerhebung ist, dass es zwar auf allen Grundstücken ungefähr gleich viel regnet – das Regenwasser aber nicht in gleichem Umfang in die öffentlichen Kanäle gelangt. So verfügen manche Grundstücke über Gebäude mit großen Dachflächen oder über große gepflasterte (Park-)Flächen, während andere Grundstücke eher „naturbelassen“ sind und das Regenwasser einfach versickern kann.
Gebührenmindernd kann sich zudem der Betrieb einer Zisterne auswirken. Diese soll erdeingebaut sein und über mindestens 3 m³ Fassungsvermögen verfügen.
Abflussfaktor
Je nach Art der Oberflächenbefestigung gelangt das Niederschlagswasser mehr oder weniger mengenreduziert zum Abfluss in die Kanalisation. Der Abflussfaktor ist 1, bei überbauten Grundstücksflächen. Und der Abflussfaktor beträgt 0,9 bei künstlich befestigten Flächen, d.h. die angegebenen Flächen werden zur Berechnung der Gebühr mit diesem Faktor multipliziert.
Erhebungsbogen
Die Vorlage eines vollständig ausgefüllten Erhebungsbogen ist die Grundlage einer satzungsgemäßen, gerechten Berechnung der Gebühr für die Einleitung von NSW. In diesen Bogen ist zunächst die gesamte befestigte Fläche einzutragen, bevor diese je nach Ableitung des NSW in verschiedene Spalten aufgeteilt wird.
Änderungen der Größe der versiegelten Fläche oder der Ableitung des Niederschlagswassers sind den Gemeindewerken Vogtei spätestens 1 Monat nach Abschluss der (Umbau-) Arbeiten durch Zusendung eines neuen Bogens anzuzeigen.
Die Gemeindewerke Vogtei sind berechtigt, Angaben des Erfassungsbogens vor Ort zu prüfen. Den Mitarbeitern der GW Vogtei sind hierbei alle Anlagenteile der NSW Entwässerung (Zisternen, Sickerschächte, Übergabeschächte, Ausläufe u. ä.) zu zeigen.